Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller von einem Untermieter vom Juli bis November 2016 fünfmal Fr. 500.00 an Mietzinszahlungen erhalten hat (KGact. 30, S. 5, Ziff. 5.2). Die Behauptung, die Untermiete sei in Tat und Wahrheit höher gewesen und der Gesuchsteller hätte die Hälfe des Mietzinses, d.h. Fr. 1'100.00 vom Untermieter verlangen müssen (KG-act. 33, S. 3 Ziff. 2.3) hilft der Gesuchsgegnerin nicht weiter, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Gesuchsteller weiterhin Einnahmen aus Untervermietung hat. Auf die als Gegenbeweis offerierte Zeugeneinvernahme des (früheren) Untermieters kann unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.