seiner Eltern belastet (KG-act. 1/15+16), weshalb die Eltern für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufkommen (KG-act. 1/18-20, KG-act. 26 sowie 26/3-6). Aus der Liegenschaft entstehen dem Gesuchsteller somit weder Kosten, noch erhält er daraus Einnahmen. Wenn die Gesuchsgegnerin die Aufrechnung der von den Eltern getragenen Kosten als Einkommen verlangt (KG-act. 33, Ziff. 1.3), so übersieht sie, dass in diesem Fall auch die Kosten aufgerechnet werden müssten und sich Einnahmen und Kosten neutralisieren würden.