Soweit die Gesuchstellerin die Aufrechnung dieser Beträge verlangt, übersieht sie, dass es sich bei den Lebensmitteln und dem Fahrzeug um Naturalleistungen handelt, welche die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für Prozesskosten nicht erhöhen. Dafür, dass die Eltern dem Gesuchsteller weiterhin namhafte Geldbeträge zustecken würden, besteht zudem kein Beweis. Sie haben ihm zwar im Scheidungsverfahren anfänglich auch Anwaltskosten im Betrage von 26'276.80 bezahlt (KG-act. 26). Dafür wurde jedoch ein Darlehensvertrag abgeschlossen (KG-act. 26/1), wovon per 1. Januar 2017 noch Fr. 15'394.10 offen sind (KG-act. 26/2).