Abgesehen davon stellt sich die Frage der Restverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem Glaubhaftmachung genügt, ist deshalb einstweilen davon auszugehen, dass er weiterhin nur, aber immerhin Fr. 840.00 pro Monat verdienen kann. Damit reduziert sich der Sozialhilfebeitrag von Fr. 2'366.00 effektiv um Fr. 630.00 (Fr. 840.00 Erwerbseinkommen abzüglich Freibetrag von Fr. 210.00).