gangen und hat auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet (KG-act. 35/1, S. 91 ff., E. 6.5-6.5.5). Eine wesentliche Änderung gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz im Scheidungsurteil ist nicht geltend gemacht oder gar glaubhaft gemacht worden. Die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit des (vgl. den sinngemässen Antrag der Gesuchsgegnerin in KG-act. 13, S. 7 Ziff. 7) würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens deshalb sprengen. Abgesehen davon stellt sich die Frage der Restverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit.