Gemäss Arztzeugnissen war der Gesuchsteller im Februar und März 2017 zu 60 Prozent sowie im Mai und Juni 2017 zu 70 Prozent arbeitsunfähig (KGact. 1/8 und 11/10). Die Vorinstanz ist im Scheidungsurteil vom 30. Dezember 2016 gestützt auf frühere Arztberichte und den weiteren Verlauf im Scheidungsverfahren ebenfalls von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausge- Kantonsgericht Schwyz 7