O., N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März 2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen Kantonsgericht Schwyz 6 und ist ein Freibetrag in der Höhe von 1-2 Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/up_richtlinien.pdf; zuletzt besucht am 7. Dezember 2017). b) Einkommen des Gesuchstellers