Beschluss KGer ZK2 2013 95 vom 11. Juni 2014, E. 4b). Die Beistandspflicht hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt rechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weitergeht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 30 zu Art. 117 ZPO).