Beide Parteien haben mehrmals repliziert, der Gesuchsteller mit Stellungnahmen I-III (KG-act. 11, 15, 24), die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 31. Mai 2017 (KG-act. 13), 26. Juni 2017 (KG-act. 17) und 21. Juli 2017 (KG-act. 31), wobei sie jeweils weitere Belege einreichten. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2017 wurden diverse Editionen durch den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sowie je eine schriftliche Auskunft bei F.________ und G.________ (Eltern des Gesuchstellers) und H.________ (Vermieter der Gesuchsgegnerin) eingeholt (KG-act. 19-23). Das Ergebnis der Kantonsgericht Schwyz 4