1. Es sei dem Gesuchsteller im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sowie im vorliegenden Massnahmenverfahren das Armenrecht (unentgeltliche Rechtspflege betr. Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsvertretung) zu gewähren, und es sei dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichnenden der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, eventuell des Staates bzw. der Bezirksgerichtskasse March.