1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.00, evtl. wie viel, sowie im vorliegenden Massnahmenverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00, evtl. wie viel, plus den allfälligen kantonsgerichtlichen Massnahmen-Verfahrenskosten- Vorschuss zu bezahlen, bar und verrechnungsfrei mit allfälligen Kantonsgericht Schwyz 3