_ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der Gesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert, die Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind noch einem der Parteien einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das Güterrecht, die berufliche Vorsorge und die Prozesskosten geregelt. Gegen dieses Urteil erhoben der Gesuchsteller am 24. April 2017 beim Kantonsgericht Berufung und die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2017 Anschlussberufung (KG-act. 1 und 8 in ZK1 2017 20). Der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig (KG-act. 20 in ZK1 2017 20).