Am 14. Februar 2011 machte die Gesuchsgegnerin die Ehescheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 hat der Einzelrichter die Ehe der Parteien geschieden, Tochter D.________ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der Gesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert, die Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind noch einem der Parteien einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das Güterrecht, die berufliche Vorsorge und die Prozesskosten geregelt.