{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1f0ddf31036426321675814746f8a05a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_12", "Checksum": "bf60825d77b24e4b716a8c291aefff36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:24", "Checksum": "5ca340af82d492135bf4c357d3e268a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass dem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'600.00 ein Einkommen von Fr. 2'576.00 gegenübersteht. Das Manko beträgt Fr. 1‘024.00. Massgebendes Vermögen des Gesuchstellers konnte nicht festgestellt werden. Damit ist die Mittellosigkeit des\nGesuchstellers ohne weiteres zu bejahen. Seine Mittellosigkeit wäre selbst\ndann zu bejahen, wenn seine Mietkosten wie in der Sozialhilfe um Fr. 660.00\ngekürzt würden. Demgegenüber beträgt das Einkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 16'100.00 und ihr anrechenbarer Bedarf Fr. 7'677.85, der Überschuss\nmithin Fr. 8'422.15. Mit diesem Überschuss ist es ihr möglich, pro Monat\nFr. 1'500.00 für eigene Anwalts- und Gerichtskosten auf die Seite zu legen,\nwomit noch ein Überschuss von Fr. 6'922.15 verbleibt. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Hinsichtlich\nder Verwendung des Überschusses von Fr. 6'922.15 ist auf nachfolgende Erwägung 2k zu verweisen.\n\ni) Aussichtslosigkeit\n\nEin Prozesskostenvorschuss setzt neben der Mittellosigkeit des Gesuchstellers voraus, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (vgl. vorne E.\n2a). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als\nernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als\naussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nWaage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob\neine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen\nProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht\ndeshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der\nAussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung.\nDie Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113,\nE. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1).\n\nHauptstreitpunkt betreffend Nebenfolgen der Scheidung sind die Kinderbelange. Diesbezüglich ist für den vorliegenden Entscheid von Belang, dass das\nGutachten, auf welches sich die Vorinstanz im Scheidungsurteil stützte, vom\n29. April 2014 stammt und mittlerweilen mehr als drei Jahre alt ist. Im Zeitpunkt der Berufung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich\ndie Haltung von D.________ geändert haben könnte, weshalb im Verfahren\nZK2 2017 22 eine Kinderanhörung sowie eine Parteibefragung durchgeführt\nwurden. Im Zeitpunkt der Berufung konnten die Anträge des Gesuchstellers\nbetreffend die Kinderbelange somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden.\nDass sich seine Gewinnaussichten nach der Anhörung von D.________ und\nder Parteibefragung erheblich verschlechtert haben, vermag daran nichts zu\nändern. Auch die Anträge des Gesuchstellers betreffend die übrigen Nebenfolgen der Scheidung erscheinen nicht zum vorneherein als völlig aussichtslos. Der Antrag des Gesuchstellers auf Prozesskostenbevorschussung durch\ndie Gesuchsgegnerin ist somit gutzuheissen. Dementsprechend ist sein Even-\ntual-Armenrechtsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben.\n\nk) Höhe des Prozesskostenvorschusses\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nKeine der Parteien hat in dem vor dem Kantonsgericht zurzeit anhängigen\nBerufungsverfahren betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung eine Honorarnote eingereicht. Aufgrund des Verfahrensstandes lässt sich der Aufwand\njedoch relativ gut abschätzen. Ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00\nerscheint als angemessen. Über die Höhe eines Prozesskostenvorschusses\nfür das vorliegende Verfahren braucht nicht mehr befunden zu werden, nachdem eine ausserrechtliche Entschädigung festzulegen ist (vgl. nachfolgend\nE. 3). Über die Höhe des Kostenvorschusses im Verfahren ZK2 2017 22 wird\nin jenem Verfahren zu entscheiden sein.\n\nWie bereits erwähnt, hat die Gesuchsgegnerin einen Überschuss von\nFr. 6'922.15 nach Deckung ihres eigenen Bedarfs und den eigenen Prozesskosten. Sie ist somit ohne weiteres in der Lage, innert Monatsfrist den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Selbst dann verbleiben ihr noch\nFr. 600.00 für die allfälligen, aber nicht belegten Kinderkosten und Fr. 1'322.15\nfür Unvorhergesehenes.\n\nDer Prozesskostenvorschuss ist antragsgemäss verrechnungsfrei zu bezahlen, nachdem der Gesuchsteller für die Prozessführung auf diese Mittel effektiv angewiesen ist (Art. 125 Ziff. 2 OR).\n\n3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche\nRechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Wird indessen wie vorliegend ein\nGesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, so werden in\ndiesem Verfahren beide Parteien kosten- und entschädigungspflichtig (Philipp\nMaier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten\nund Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014, S. 663). Da die Gesuchsgegnerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens\nKantonsgericht Schwyz 23\n\naufzuerlegen und hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten.\n\n"}