{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1f0ddf31036426321675814746f8a05a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_12", "Checksum": "bf60825d77b24e4b716a8c291aefff36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:24", "Checksum": "5ca340af82d492135bf4c357d3e268a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht\n\nDie Gesuchsgegnerin listet zwar diverse Schulden auf (Näheres vgl. E. 2g).\nAnlässlich der Parteibefragung bestätigte sie jedoch, zurzeit keine Schulden\nabzuzahlen (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 55). Sie fallen bei der Berechnung des Existenzminimums deshalb ebenfalls ausser Betracht.\n\nMit Eingabe vom 4. September 2017 (KG-act. 34) beantragt der Gesuchsteller\nweitere Beweisanordnungen unter anderem hinsichtlich der Bedarfspositionen\nder Gesuchsgegnerin. Abgesehen davon, dass diese Beweisanordnungen\nbereits mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) getroffen wurden, erwei-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nsen sich nochmalige Beweisverfügungen als unnötig, weil die Gesuchsgegnerin, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu\ntragen hat.\n\nSomit stellt sich der massgebende Bedarf der Gesuchsgegnerin wie folgt dar:\n\nGrundbetrag Gesuchstellerin: Fr. 1'350.00\nGrundbetrag D.________: Fr. 600.00\nZuschlag 30 %: Fr. 585.00\nKrankenkassenprämien Gesuchsgegn.: Fr. 485.45\nKrankenkassenprämien D.________: Fr. 120.00\nSteuern: Fr. 1'197.40\nMiete: Fr. 3'270.00\nKinderkosten: Fr. 0.00\nSchuldtilgungen: Fr. 0.00\nFahrtkosten Fr. 70.00\nFr. 7'677.85\n\ng) Vermögen der Gesuchsgegnerin\n\nIn der Steuererklärung 2015 hat die Gesuchsgegnerin Wertschriften und Guthaben im Betrage von Fr. 1'286.00 deklariert (KG-act. 29/25, S. 4). Auf das\nWertschriftenverzeichnis, wo Vermögenswerte von Fr. 132'903.00 erwähnt\nwerden, kann offensichtlich nicht abgestellt werden, weil es sich dabei um ein\nBeispiel der Steuerverwaltung handelt. Aktuelle Ausweise über den Stand\nihrer Konti hat die Gesuchsgegnerin nicht eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) aufgefordert worden ist, durchgehende\nAuszüge seit 1.1.2016 bis heute für das Konto IBAN yy einzureichen. Den von\nihr eingereichten Kontoauszügen (KG-act. 29/2+29/3) lassen sich nur die\nTransaktionen, jedoch nicht der Kontostand entnehmen. Auch die Gesuchsgegnerin ist hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse undurchsichtig. Aufgrund\ndes erheblichen, monatlichen Überschusses (vgl. nachfolgend E. 2h) müsste\neigentlich erwartet werden, dass sie in den letzten beiden Jahren Einiges ansparen konnte. Auf diesbezügliche Weiterungen ist indessen zu verzichten,\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nnachdem vorliegend bereits das Einkommen zur Prozessfinanzierung ausreicht.\n\nDer Gesuchsteller behauptet Immobilienvermögen der Gesuchsgegnerin in\nSchuschenkoje, Russland (KG-act. 11, S. 6, Ziff. 19), was von dieser bestritten wird (KG-act. 13, S. 2, Ziff. 9). Aus dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Beleg ergibt sich, dass P.________ - offenbar ihre Mutter - als Eigentümerin eines Teils eines Wohnhauses in Russland im Grundbuch eingetragen ist (KG-act. 29/42). Etwas Anderes ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auf eine Berücksichtigung dieses Immobilienvermögens - dessen Wert\nund Belastung im Übrigen nicht dargelegt wurde - ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids deshalb zu verzichten.\n\nDie Gesuchsgegnerin listet diverse Schulden auf. In der Steuererklärung 2015\nbezifferte sie ihre Schulden auf Fr. 12'078.00 (Schuldenverzeichnis in KGact. 29/25), im URP-Gesuch (KG-act. 9) sowie in den Eingaben vom 5. Mai\n2017 (KG-act. 7) und 8. Mai 2017 (KG-act. 9/1) auf Fr. 31'295.80. Die darin\nenthaltene offene Steuerrechnung von Fr. 14'368.50 sowie die Krankenkassenprämien von Fr. 485.45 für die Gesuchsgegnerin und Fr. 117.15 für\nD.________ sind in der vorliegenden Bedarfsrechnung berücksichtigt worden.\nIm Übrigen ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht mehr näher darauf einzugehen, nachdem die Gesuchsgegnerin zurzeit zugestandenermassen keine Abschlagszahlungen vornimmt und diesen Schulden gestützt auf\nden monatlichen Überschuss wohl auch Ersparnisse gegenüber stehen dürften. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob die Lohnpfändung vom 27. April 2016 (KG-act. 15/5) gegenüber der Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin vollzogen worden ist, nachdem die Betreibung über\nFr. 10'000.00 für eine Forderung von A.________ infolge vollständiger Bezahlung dahingefallen ist (KG-act. 15/1-2). Aus dem neusten Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2017 (KG-act. 43/1) ergibt sich zudem, dass seit\nnach 2015 keine weiteren Betreibungen hinzugekommen sind.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nHinsichtlich des Vermögens der Gesuchstellerin ergibt sich somit, dass keine\nmassgebenden Kontoguthaben erstellt, solche aber auch nicht ausgeschlossen werden können. Immobilien besitzt die Gesuchsgegnerin gemäss dem\nheutigen Beweisstand keine. Die offenen Schulden sind nicht relevant, da die\nGesuchsgegnerin keine Abschlagszahlungen behauptet oder gar belegt.\n\nh) Zusammenfassung\n\n"}