{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1f0ddf31036426321675814746f8a05a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_12", "Checksum": "bf60825d77b24e4b716a8c291aefff36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:24", "Checksum": "5ca340af82d492135bf4c357d3e268a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht\n\n51). H.________ selber gibt als Wohnort Engelberg an (KG-act. 27, KG-act.\n11/8). Gelegentliche Besuche sowie eine Freundschaft (vgl. die Zugaben in\nder Parteibefragung, KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 45-51) reichen für die\nAnnahme einer kostensenkenden Wohngemeinschaft nicht aus. Mehr als diese Zugaben wurden im Beweisverfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb es\nbeim Grundbetrag von Fr. 1'350.00 bleibt. Der Grundbetrag für die 13-jährige\nD.________ beträgt Fr. 600.00.\n\nDie Staats- und Gemeindesteuern für 2017 belaufen sich auf Fr. 14'368.50\n(KG-act. 7/2; KG-act. 29/34), mithin auf Fr. 1'197.40 pro Monat. Die Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin betragen inkl. Zusatzversicherungen\nFr. 485.45 pro Monat (KG-act. 7/2). Für Tochter D.________ befindet sich\nkein Ausweis über die Krankenkassenprämien in den vorliegenden Verfahrensakten. Im Jahre 2015 betrug ihre Prämie Fr. 107.60 (Vi-ZES 2015 40, D1,\nBeilage 6). In Berücksichtigung der seither allgemein eingetretenen Prämiensteigerungen ist von einem Betrag von (gerundet) Fr. 120.00 pro Monat auszugehen (vgl. im Übrigen hinten, E. 2g).\n\nGemäss ursprünglichem Mietvertrag vom 26./27. Juni 2013 betrug die monatliche Miete für die Familienwohnung Fr. 4'300.00, inkl. Nebenkosten (KGact. 11/6; KG-act. 27/10). Gemäss neuem Vertrag beläuft sich die Miete ab\n1. Januar 2017 noch auf Fr. 3'270.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/7; KGact. 27/1). Der Gesuchsteller behauptet, die Gesuchsgegnerin zahle in Tat\nund Wahrheit weniger (KG-act. 11, S. 4, Ziff. 8). Im Beweisverfahren hat\nH.________ indessen am 10. Juli 2017 schriftlich bestätigt, dass die Gesuchsgegnerin 2017 alle Mietzinse von monatlich Fr. 3'270.00 ordentlich bezahlt habe (KG-act. 27). Dies ist durch die Zahlungseingänge auf dem Konto\nvon H.________ (KG-act. 27/2-9) und entsprechende Belastungen auf dem\nKonto der Gesuchsgegnerin (KG-act. 29/2) belegt. Lediglich im Jahre 2016 ist\nsie gemäss schriftlicher Auskunft von H.________ einzelne Mietzinse schuldig\ngeblieben und soll effektiv nur Fr. 23'920.00 bzw. Fr. 1'999.33 pro Monat be-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nzahlt haben (KG-act. 27 sowie 27/11-17). Aus den Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin ergibt sich jedoch, dass sie im Jahre 2016 viermal Fr. 4'300.00\nund fünfmal Fr. 2'240.00 bezahlt hat (KG-act. 29/2, was Fr. 28'400.00 bzw.\nFr. 2'366.65 pro Monat entspricht (KG-act. 29/2). Die Frage kann jedoch hier\noffen gelassen werden, da ohnehin auf den Mietvertrag und die effektiven\nZahlungen im Jahre 2017 abzustellen ist. Ohne Beweis ist schliesslich die\nBehauptung des Gesuchstellers (KG-act. 11, S. 4 Ziff. 8) geblieben,\nH.________ zahle der Gesuchsgegnerin einen Teil der Mietzinsen zurück.\nSowohl die Gesuchsgegnerin in der Parteibefragung (KG-act. 25 in ZK2 2017\n22, Frage 43) als auch H.________ in der schriftlichen Auskunft (KG-act. 27)\nverneinen solche Rückzahlungen. Den im Beweisverfahren eingeholten Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin lassen sich solche Rückzahlungen ebenfalls nicht entnehmen (KG-act. 29/3). Damit steht fest, dass von monatlichen\nMietzinsen von Fr. 3'270.00 auszugehen ist.\n\nDie Gesuchsgegnerin hat im Formular \"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\" (KG-act. 9) Fr. 600.00 für sonstige Auslagen (Kosten Kinderbetreuung,\nKrippe, Tagesmutter, Ausbildungskosten) geltend gemacht. Im Verlaufe des\nVerfahrens hat sie sich dazu nicht mehr geäussert, obwohl sie mit Verfügung\nvom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) aufgefordert worden ist, die diesbezüglichen\nKosten zu belegen, und der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. September\n2017 (KG-act. 34) die nach wie vor unvollständigen Unterlagen ausdrücklich\nbemängelte. Irgendwelche diesbezüglichen Belege sind nicht vorhanden. Die\nin früheren Verfahren aufgerechneten Fremdbetreuungskosten von Fr. 800.00\n(vgl. ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2c, S. 8) fallen offenbar nicht mehr an (vgl. KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 6-10).\nD.________ besucht das Gymnasium (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 6).\nOb sämtliche Schulkosten vom Staat übernommen werden oder ob die Gesuchsgegnerin einen Teil davon selber tragen muss, ist nicht bekannt.\nGemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkom-\nmens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nihre Beweismittel zu äussern. Die gesuchstellende Person hat somit eine umfassende Darlegungs- und Mitwirkungspflicht. Diese kann als Obliegenheit\nzwar nicht erzwungen werden. Die gesuchstellende Person hat jedoch die\nFolgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu\ntragen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 21 zu\nArt. 276 ZPO). Kinderkosten für D.________ fallen deshalb vorliegend ausser\nAnschlag.\n\nÄhnliches gilt für den mündigen Sohn E.________. Für ihn hat die Gesuchsgegnerin während des vorliegenden Verfahrens keine Kosten geltend gemacht. Bekannt ist lediglich, dass er die \"Fachschule\" besucht (KG-act. 25 in\nZK2 2017 22, Frage 48). Mangels Darlegung ist davon auszugehen, dass der\nGesuchsgegnerin für E.________ keine Kosten anfallen.\n\nIm Formular \"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\" macht die Gesuchsgegnerin Berufsauslagen im Betrage von Fr. 1'000.00 geltend (KG-act. 9).\nIrgendwelche Belege oder Ausführungen dazu fehlen. In früheren Entscheiden\nsind ihr Fr. 70.00 für Fahrtkosten aufgerechnet worden (ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2c, S. 8; vgl. auch: KG-act. 29/25, Formular Berufsauslagen). Mangels anderweitiger Belege bleibt es bei diesen\nFr. 70.00.\n\n"}