{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1f0ddf31036426321675814746f8a05a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_12", "Checksum": "bf60825d77b24e4b716a8c291aefff36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:24", "Checksum": "5ca340af82d492135bf4c357d3e268a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht\n\nDer Gesuchsteller ist - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2b) - Eigentümer der\nStockwerkeinheit Nr. xx in Münchenstein. Der Übernahmewert der Liegenschaft betrug gemäss Kauf- und Schenkungsvertrag vom 18. April 1997 gestützt auf eine Schätzung der kantonalen Steuerverwaltung Fr. 215'000.00\n(KG-act. 1/15, S. 4). Die Liegenschaft ist mit einer Hypothek von\nFr. 47'100.00, bzw. per 31. Dezember 2014 von noch Fr. 36'500.00 belastet\n(KG-act. 1/18+20), wofür eine Grundpfandverschreibung über Fr. 60'000.00\nerstellt wurde (KG-act. 1/18). Die Verbindlichkeiten für Investitionen/Darlehen\nin die Liegenschaft sind zudem mit einem weiteren Schuldbrief über\nFr. 180'000.00 sichergestellt (KG-act. 26 in Verb. mit KG-act. 1/22). Es ist offenkundig, dass diese Liegenschaft bei den Einkommensverhältnissen des\nBeschuldigten nicht mehr weiter belastet werden kann und damit als Substrat\nfür die Prozessfinanzierung ausser Betracht fällt.\n\nGemäss Steuererklärung 2016 besass der Gesuchsteller per 31. Dezember\n2016 zwei Konti bei der K.________ (Bank) mit Guthaben von Fr. 2'454.00\n(Privatkonto) und Fr. 1.00 (Sparkonto; KG-act. 30/23 in Verb. mit KG-act.\n1/14a+b). Weitere Vermögenswerte lassen sich der Steuerklärung nicht entnehmen. Per 24. April 2017 betrug der Kontostand auf dem Privatkonto\nFr. 2'611.17 (KG-act. 1/14a).\n\nVom Darlehen des Gesuchstellers gegenüber seinen Eltern sind - wie erwähnt\n(vgl. E. 2b) - noch Fr. 15'394.10 offen (KG-act. 26/1+2).\n\nDie Gesuchsgegnerin behauptet zudem, dass der Gesuchsteller bei der\nM.________ eine Lebensversicherungspolice mit Rückkaufswert besitze (KGact. 33, S. 4, Ziff. 2.7). Die Rückkaufsfähigkeit geht aus dem von ihr aufgeleg-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nten Beleg (KG-act. 33/5) nicht hervor. Zudem hat die M.________ schriftlich\nbestätigt, dass im gesamten Bestand von M.________ AG Privatversicherungen keine Einzelversicherung für den Gesuchsteller festgestellt werden konnte\n(KG-act. 37/3). Diese Auskunft, auch wenn sie vom Vertreter des Gesuchstellers eingeholt wurde (KG-act. 37/1+2), erscheint als glaubwürdig. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist somit davon auszugehen,\ndass kein diesbezüglicher Vermögenswert besteht.\n\nAus dem blossen Umstand, dass der Gesuchsteller im Jahre 2015 und 2016\nals Sponsor der N.________ aufgetreten ist (KG-act. 35/3+4), kann schliesslich entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (KG-act. 35, S. 2 Ziff. 4) nicht\ngeschlossen werden, dass der Gesuchsteller heute noch über wesentliche\nVermögenswerte verfügt, zumal die Höhe der Sponsoring-Beiträge nicht bekannt ist.\n\nEs ist somit von keinem massgebenden Vermögen des Gesuchstellers zur\nFinanzierung des vorliegenden Prozesses auszugehen.\n\ne) Einkommen der Gesuchsgegnerin\n\nDie Gesuchsgegnerin verdiente gemäss Lohnausweisen im Jahre 2014 netto\nFr. 144'359.00 (KG-act. 1/1), im Jahre 2015 netto Fr. 172'550.00 (KG-act. 1/2)\nund im Jahre 2016 netto Fr. 193'625.00 (KG-act. 29/12), jeweils zuzüglich\nRepräsentationsspesen von Fr. 6'000.00. Von Januar bis Juni 2017 betrug ihr\nGesamteinkommen netto Fr. 105'254.85 (KG-act. 29/6-11). Zu beachten ist,\ndass im Einkommen von Januar bis Juni 2017 der hälftige Anteil des 13. Monatslohns von (brutto) Fr. 7'076.95 und der Bonus von (brutto) Fr. 20'000.00\nenthalten sind. Dass sie einen 13. Monatslohn sowie einen Bonus von\nFr. 20'000.00 erhält, hat die Gesuchsgegnerin auch anlässlich der Parteibefragung vom 24. Oktober 2017 bestätigt (vgl. act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen\n39 f.). Da die Hälfte des Bonus auf die zweite Jahreshälfte entfällt, sind netto\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nFr. 8'727.50 (Fr. 20'000 ./. 12.725 % [vgl. KG-act. 29/6-11)] = Fr. 17'455.00;\nFr. 17'455.00 / 2 = Fr. 8'727.50) vom Gesamteinkommen von Fr. 105'254.85\nabzuziehen, sodass sich das monatliche Nettoeinkommen im Jahre 2017 auf\nFr. 16‘087.90 beläuft ([Fr. 105'254.85 - Fr. 8'727.50] / 6 = Fr. 16'087.90). Dies\nist nur unwesentlich weniger als im Jahre 2016 mit Fr. 16'135.40 netto pro\nMonat (Fr. 193'625 / 12 = Fr. 16'135.40). Somit ist von einem Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von (gerundet) Fr. 16'100.00 pro Monat auszugehen.\n\nDie Gesuchsgegnerin hat anlässlich der Parteibefragung vom 24. Oktober\n2017 ausgeführt, sie werde ihre Arbeitsstelle voraussichtlich per Ende März\n2018 verlieren, da die Bank O.________ ihre Tätigkeit in der Schweiz schliesse (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 34-36). Darauf ist vorliegend jedoch\nnicht näher einzugehen. Weder ist der Verlust der Arbeitsstelle sicher noch ist\nbekannt, ob die Gesuchsgegnerin allenfalls nahtlos eine neue Anstellung findet oder Ersatzeinkommen erhalten wird. Zudem ist sie in der Lage, den Kostenvorschuss vor dem allfälligen Verlust der Arbeitsstelle zu bezahlen (vgl.\nnachfolgend insb. E. 2k).\n\nf) Bedarf der Gesuchsgegnerin\n\nDie Gesuchsgegnerin ist Alleinerziehende und hat gemäss Ziff. I.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Anspruch auf einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 pro Monat. Eine kostensenkende Wohngemeinschaft oder gar ein Konkubinat mit dem Vermieter\nH.________ ist nicht anzunehmen. Wohl befindet sich der Sitz des Einzelunternehmens von H.________ an der gleichen Adresse wie jene der Gesuchsgegnerin (KG-act. 11/8). Dass sich an dieser Adresse einzig die Wohnung der\nGesuchsgegnerin befindet, wurde indessen nicht behauptet. Die Gesuchsgegnerin bestreitet eine Wohngemeinschaft mit H.________ (KG-act. 31, S. 3,\nZiff. 3.4; vgl. zudem Parteibefragung KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 45-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}