{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1f0ddf31036426321675814746f8a05a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_12", "Checksum": "bf60825d77b24e4b716a8c291aefff36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:24", "Checksum": "5ca340af82d492135bf4c357d3e268a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht\n\nGemäss Arztzeugnissen war der Gesuchsteller im Februar und März 2017 zu\n60 Prozent sowie im Mai und Juni 2017 zu 70 Prozent arbeitsunfähig (KGact. 1/8 und 11/10). Die Vorinstanz ist im Scheidungsurteil vom 30. Dezember\n2016 gestützt auf frühere Arztberichte und den weiteren Verlauf im Scheidungsverfahren ebenfalls von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausge-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ngangen und hat auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet (KG-act. 35/1, S. 91 ff., E. 6.5-6.5.5). Eine wesentliche Änderung gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz im Scheidungsurteil ist nicht geltend gemacht oder gar glaubhaft gemacht worden. Die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit des (vgl. den sinngemässen Antrag der Gesuchsgegnerin in KG-act. 13, S. 7 Ziff. 7) würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens deshalb sprengen. Abgesehen davon stellt sich die Frage der\nRestverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem Glaubhaftmachung genügt, ist deshalb einstweilen davon\nauszugehen, dass er weiterhin nur, aber immerhin Fr. 840.00 pro Monat verdienen kann. Damit reduziert sich der Sozialhilfebeitrag von Fr. 2'366.00 effektiv um Fr. 630.00 (Fr. 840.00 Erwerbseinkommen abzüglich Freibetrag von\nFr. 210.00).\n\nDie Gesuchsgegnerin behauptet weiteres Einkommen des Gesuchstellers.\nAufgrund der schriftlichen Auskunft seiner Eltern (KG-act. 26) steht fest, dass\ner von ihnen diverse kleinere Geldbeträge sowie Lebensmittel erhalten hat.\nZudem stellen sie ihm ein Auto, welches im Eigentum des Vaters steht, gratis\nunter Übernahme aller Kosten zur Verfügung (KG-act. 26 sowie KGact. 30/12+13). Soweit die Gesuchstellerin die Aufrechnung dieser Beträge\nverlangt, übersieht sie, dass es sich bei den Lebensmitteln und dem Fahrzeug\num Naturalleistungen handelt, welche die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für Prozesskosten nicht erhöhen. Dafür, dass die Eltern dem Gesuchsteller weiterhin namhafte Geldbeträge zustecken würden, besteht zudem kein\nBeweis. Sie haben ihm zwar im Scheidungsverfahren anfänglich auch Anwaltskosten im Betrage von 26'276.80 bezahlt (KG-act. 26). Dafür wurde jedoch ein Darlehensvertrag abgeschlossen (KG-act. 26/1), wovon per 1. Januar 2017 noch Fr. 15'394.10 offen sind (KG-act. 26/2).\n\nDer Gesuchsteller ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. xx in Münchenstein. Diese ist mit der lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessung\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nseiner Eltern belastet (KG-act. 1/15+16), weshalb die Eltern für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufkommen (KG-act. 1/18-20,\nKG-act. 26 sowie 26/3-6). Aus der Liegenschaft entstehen dem Gesuchsteller\nsomit weder Kosten, noch erhält er daraus Einnahmen. Wenn die Gesuchsgegnerin die Aufrechnung der von den Eltern getragenen Kosten als Einkommen verlangt (KG-act. 33, Ziff. 1.3), so übersieht sie, dass in diesem Fall auch\ndie Kosten aufgerechnet werden müssten und sich Einnahmen und Kosten\nneutralisieren würden.\n\nUnbestritten ist, dass der Gesuchsteller von einem Untermieter vom Juli bis\nNovember 2016 fünfmal Fr. 500.00 an Mietzinszahlungen erhalten hat (KGact. 30, S. 5, Ziff. 5.2). Die Behauptung, die Untermiete sei in Tat und Wahrheit höher gewesen und der Gesuchsteller hätte die Hälfe des Mietzinses, d.h.\nFr. 1'100.00 vom Untermieter verlangen müssen (KG-act. 33, S. 3 Ziff. 2.3)\nhilft der Gesuchsgegnerin nicht weiter, weil nicht glaubhaft gemacht worden\nist, dass der Gesuchsteller weiterhin Einnahmen aus Untervermietung hat. Auf\ndie als Gegenbeweis offerierte Zeugeneinvernahme des (früheren) Untermieters kann unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.\n\nZum Beweis für weitergehende Einkünfte des Gesuchstellers verlangte die\nGesuchsgegnerin vom Gesuchsteller den Nachweis, wie er seine Anwaltskosten, insb. im Zusammenhang mit den betreibungsrechtlichen Verfahren im\nKanton Zürich beglichen habe (KG-act. 17, S. 4 Ziff. 11). Auf entsprechende\nAufforderung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an den Gesuchsteller\n(vgl. KG-act. 19, Ziff. 1 lit. a) antwortete sein Rechtsvertreter am 21. Juli 2017,\ndass seine beiden Anwaltsrechnungen über Fr. 883.30 gemäss KG-act. 30/20\nund Fr. 6'233.20 gemäss KG-act. 30/21 obsolet seien, da kein Armenrecht\nbeantragt worden sei, dass zwar noch zwei Rechnungen vom 4. November\n2014 und 18. April 2016 offen seien, aber diesbezüglich noch nichts bezahlt\nworden sei (KG-act. 30, S. 5 Ziff. 4.2+4.3; vgl. zudem Forderungsverzicht\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngemäss KG-act. 30/22). Auch hier ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung der Anwaltshonorare als Schenkung (vgl. KG-act.\n33, S. 3, Ziff. 2.4) die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zur Prozessfinanzierung nicht effektiv erhöhen würde. Auf eine Aufrechnung ist deshalb auch\nin diesem Punkt zu verzichten.\n\nSomit stellt sich das massgebende Einkommen des Gesuchstellers wie folgt\ndar:\n\nSozialhilfebeitrag: Fr. 2'366.00\n./. Reduktion infolge Erwerbs Fr. -630.00\nmonatliches Einkommen: Fr. 840.00\nFr. 2'576.00\n\nc) Bedarf des Gesuchstellers\n\n"}