{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1f0ddf31036426321675814746f8a05a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-12_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bce4346774c6215a714142405d74d20708f4e284252f03151bcb5de0460d0e2494ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_12", "Checksum": "bf60825d77b24e4b716a8c291aefff36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:24", "Checksum": "5ca340af82d492135bf4c357d3e268a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2017 GPR 2017 12\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | Massnahmen ZIvilrecht\n\n2. a) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 6 zu\nArt. 276 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 21 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 672, E. 4.2.1; Beschluss\nKGer ZK2 2013 95 vom 11. Juni 2014, E. 4b). Die Beistandspflicht hört\ngrundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der\nScheidungspunkt rechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten\nweitergeht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 30 zu Art. 117 ZPO).\n\nDer Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass\ndie ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos\nerscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies\nmuss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten,\ndie er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer,\nUrteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität der\nunentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit\naussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Je nach der Leistungsfähigkeit des vorschusspflichtigen Ehegatten ist dieser zur ratenweisen Tilgung verpflichtet. Für die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen gelten ebenfalls die im Rahmen der Mittellosigkeitsermittlung für die Gegenüberstellung\nvon Einkommensüberschuss und Prozesskosten (beider Ehegatten) massgebenden Grundsätze (Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, N 35 f. zu Art. 117\nZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli\n2011 E. III./5.1; zum Ganzen ebenso: ZK2 2014 14, Beschluss vom 25. September 2015, E. 5a, sowie ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015,\nE. 2).\n\nZur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des\nGesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen\nzu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem\nEinkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt\nohne weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem\nEinkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen.\nDer monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen ein\nbis zwei Jahren ermöglichen (Lukas Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO; Alfred Bühler, a.a.O., N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom\n11. März 2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden\nSteuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nund ist ein Freibetrag in der Höhe von 1-2 Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/up_richtlinien.pdf; zuletzt besucht am 7. Dezember 2017).\n\nb) Einkommen des Gesuchstellers\n\nDer Gesuchsteller erhält, was gerichtsnotorisch ist, seit dem 27. Mai 2013\n(KG-act. 35/1, S. 90, E. 6.3), bzw. 1. Mai 2015 Sozialhilfe (vgl. ZK2 2015 57,\nBeschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2d). Gemäss KlientInnenkontoauszug\n(KG-act. 30/10) erhielt er von Januar bis Oktober 2016 monatlich Fr. 2'366.00,\nbestehend aus dem Grundbedarf von Fr. 986.00 und den Wohnungskosten\nvon Fr. 2'040.00, abzüglich einer Mietzinsreduktion von Fr. 660.00. Von November 2016 bis April 2017 erhielt er nach einer weiteren Kürzung von\nFr. 98.60 monatlich Fr. 2'267.40, bzw. im Februar 2017 Fr. 2'067.40 wegen\neiner zusätzlichen Kürzung infolge Einnahmen von Fr. 200.00. Ab Mai 2017\nwurde ihm stattdessen das Erwerbseinkommen unter Belassung eines Freibetrags abgezogen, sodass er im Mai 2017 Fr. 1'694.85 und im Juni 2017\nFr. 1'410.80 von der Sozialbehörde erhielt.\n\nGemäss den im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen\n(KG-act. 1/9-12 und 30/4-9) erzielte der Gesuchsteller vom Februar bis Juni 2017 beim I.________ ein Einkommen von total 4'200.70 netto, mithin\nFr. 840.00 netto pro Monat. Dieses Einkommen wird ihm - wie bereits erwähnt\n- vom Sozialhilfebetrag von Fr. 2'366.00 abgezogen, wobei ihm ein Freibetrag\nvon rund 25 Prozent belassen wird (vgl. KG-act. 30/10, S. 5).\n\n"}