1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘538.00 zu entschädigen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.