Rein betragsmässig obsiegt der Beschwerdeführer zwar nur zu zwei Dritteln. Indes obsiegt er auch in der wesentlichen Frage der Beurteilung des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden, weshalb die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch zu entschädigen. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten reichte Eingaben im Umfang von zwölf (KG-act. 2) und sieben (KG-act. 12) Seiten ein. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) ist angemessen;- Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: