6. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor der Vorinstanz im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 431 Abs. 1 StPO mit Fr. 2‘538.00 zu entschädigen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rein betragsmässig obsiegt der Beschwerdeführer zwar nur zu zwei Dritteln.