Für eine Erhöhung der Genugtuung spricht das Alter des Beschuldigten. Dies lässt darauf schliessen, dass sich das im Nachhinein übertrieben wirkende, angesichts der Verdachtslage entgegen der Verteidigung jedoch nicht als „makaber“ zu bezeichnende Auftreten der Polizei, namentlich die formell widerrechtliche Überführung in das Gefängnis mehr auf den jugendlichen Beschuldigten auswirkte als auf einen Erwachsenen. Eine Genugtuung in der geforderten Höhe von Fr. 2‘000.00 wäre jedoch deutlich überzogen. Die im Kantonsgericht Schwyz 7