b) Der Beschuldigte war wegen nicht zu bagatellisierenden Brandstiftungsverdachts von 06.15 bis 15.00 Uhr insgesamt während acht Stunden und 45 Minuten, also rund einen Drittel eines Tages, in Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsprechung betrachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, weshalb vorliegend grundsätzlich von einer Genugtuung von unter Fr. 100.00 auszugehen wäre. Für eine Erhöhung der Genugtuung spricht das Alter des Beschuldigten.