In der Kostennote bezifferte der Rechtsanwalt des Beschuldigten seinen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren auf zehn Stunden à Fr. 230.00 zuzüglich Spesen von Fr. 50.00 und 8 % Mehrwertsteuer (U-act. 2.1.09). Er hatte die Akten zu studieren, verfasste mehrere kurze Eingaben (U- act. 2.1.01, 2.1.04 – 06) und eine Eingabe im Umfang von sieben Seiten (U- act. 2.1.07). Dieser Aufwand und die verlangte Entschädigung von Fr. 2‘538.00 sind daher angemessen.