4.1.02) und formell rechtswidrig in ein Gefängnis überführt worden (23. Februar 2016, U- act. 1.1.04). Der Beschuldigte und dessen gesetzliche Vertreter hatten somit ein berechtigtes Interesse daran, einen Anwalt beizuziehen, um Klarheit über die Rechtsmässigkeit der Strafverfolgung und der angewandten Zwangsmassnahmen zu erlangen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. In der Kostennote bezifferte der Rechtsanwalt des Beschuldigten seinen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren auf zehn Stunden à Fr. 230.00 zuzüglich Spesen von Fr. 50.00 und 8 % Mehrwertsteuer (U-act.