a) Im Zeitpunkt des Beizugs des Wahlverteidigers war der Beschuldigte bereits zweimal einvernommen (9. Dezember 2015, U-act. 8.0.19 und 23. Februar 2016, U-act. 10.0.01), sein Zimmer durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt (23. Februar 2016, U-act. 5.1.02 und 5.1.03) worden. Zusätzlich war er polizeilich vorgeführt (23. Februar 2016, U-act. 4.1.02) und formell rechtswidrig in ein Gefängnis überführt worden (23. Februar 2016, U- act.