5. Der Beschuldigte beansprucht eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung und ersucht anstatt der in der angefochtenen Verfügung seiner Auffassung nach deutlich zu tiefen Genugtuung von Fr. 200.00 um eine solche in der Höhe von Fr. 2‘000.00. Die Höhe der Entschädigung bzw. Genugtuung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Wehrenberg/Frank, BSK, 22014, Art. 431 StPO N 3c und N 11; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 431 N 12 StPO; Botschaft 2005, S. 1330). Es sind die Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend sowie die Schwere des Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art.