gelangende Inhaftierung in der Sache im Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war oder nicht. Solches musste namentlich das Vollzugspersonal des Gefängnisses nicht prüfen, weshalb dessen Vorgehen nicht zu beanstanden ist, zumal tatsächliche Abweichungen von der routinemässigen Aufnahmekontrolle nicht ersichtlich sind bzw. entsprechende Behauptungen des Beschuldigten sich nicht erhärten lassen. Offenbleiben kann auch, inwiefern es die Strafverfolgungsbehörden unterliessen, die Eltern des Beschuldigten korrekt ins Verfahren einzubeziehen (Art. 4 Abs. 4 JStPO).