431 StPO N 3e) – jedenfalls entsprechende Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen aus. Bei diesem Ergebnis braucht hier, im Rahmen der wirtschaftlichen Nebenfolgen, nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die mit Art. 27 JStPO kaum vereinbare, letztlich aber nicht ins Stadium von Art. 28 JStPO gelangende Inhaftierung in der Sache im Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war oder nicht.