d) Zusammenfassend ergibt sich daher: Entweder überschritt die Polizei mit einer eigenmächtigen vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 ff. StPO ihre Kompetenzen oder sie liess den Beschuldigten auf Geheiss der Jugendanwältin inhaftieren, ohne dass diese Anordnung aktenkundig und damit überprüfbar wäre. So oder so erweisen sich die gegen den Beschuldigten gerichteten Zwangsmassnahmen zumindest als im Sinne von Art. 431 StPO als formell rechtswidrig und lösen – unabhängig vom Verfahrensausgang und einem allfälligen Selbstverschulden des Beschuldigten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 3e) – jedenfalls entsprechende Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen