Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung eines entsprechend und unter Umständen auch mündlich begründbaren Auftrags der bei der Festnahme des Beschwerdeführers und bei der Hausdurchsuchung anwesenden Jugendanwältin (U-act. 4.1.02 S. 2; U-act. 8.0.01 S. 8 f.) liegt nicht in den Akten (Art. 208 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 312 StPO N 7; WOSTA Nr. 1.5, Ziff. 5). Kantonsgericht Schwyz 5