5.1.04) ist die Vorweisung des Vorführungsbefehls gegenüber dem Beschuldigten und dessen Mutter nicht in den einschlägigen Akten dokumentiert, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorführungsbefehl entgegen Art. 209 Abs. 2 StPO nicht vorgewiesen wurde. Selbst wenn der Befehl vorgewiesen worden wäre, hätte diesem weder der Beschuldigte noch seine Mutter den Grund und den Ort der Vorführung entnehmen können. Diese Fehler im Vorführungsverfahren vermochte die Polizei auch nicht mit einer vorläufigen Festnahme zu beheben. Nach der Verfahrenseröffnung durch die Jugendanwaltschaft besass die Polizei kein Festnahmerecht im Sinne von Art. 217 ff. StPO mehr.