b) Die Polizei nahm den Beschuldigten am 23. Februar 2016 um 06.15 Uhr im Sinne von Art. 217 ff. StPO vorläufig fest (U-act. 4.1.02) und transportierte ihn im Anschluss an die Hausdurchsuchungen nach Biberbrugg. Nach Ankunft auf dem Sicherheitsstützpunkt wurde der Beschuldigte dem Gefängnispersonal übergeben, welches den formellen Gefängniseintritt vollzog (KG-act. 9/1). Die Polizei eröffnete ihm die vorläufige Festnahme um 09:54 Uhr und hielt fest, dass die Mutter auf eine Teilnahme verzichtet habe (U-act. 4.1.04 f.). Kantonsgericht Schwyz 4