a) Gleichzeitig mit der Verfahrenseröffnung (U-act. 9.0.01) ordnete die Jugendanwaltschaft am 12. Februar 2016 die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten (U-act. 4.0.01) sowie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (U-act. 5.1.01 und 5.1.04) an. Zudem erteilte sie der Polizei einen Ermittlungsauftrag zur Hausdurchsuchung und Befragung des Beschuldigten (U- act. 9.0.02).