4. Der Beschuldigte verlangt hauptsächlich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung, weil er rechtswidrig festgenommen worden sei. Die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO entstehen bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch unabhängig vom Verschulden der Behörden (Wehrberg/Frank, BSK, 22014, Art. 429 StPO N 6). Demgegenüber gewährleistet Art. 431 Abs. 1 StPO Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung unabhängig vom Verfahrensausgang bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, wie etwa die Vorführung und jede Art von Freiheitsentzug (ebd. Art. 431 StPO N 3; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 431 StPO N 1).