3. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen war der Beschuldigte 14 Jahre alt und unterstand mithin der Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG). Sofern diese keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung unter anderem in angemessener Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstands des Jugendlichen und unter Einbezug seiner gesetzlichen Vertretung anwendbar (Art. 3 f. JSt- PO). Kantonsgericht Schwyz 3