In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Jugendanwaltschaft zunächst unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Konkret zu den Beschwerdevorwürfen äusserte sie sich erst nach Aufforderung der Verfahrensleitung (KG-act. 9). Dazu nahm der Beschuldigte nochmals Stellung (KG-act. 12). 2. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 2‘538.00 und eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00, weshalb zur Beschwerdebehandlung die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 lit. b StPO).