Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte sie das Verfahren ein und sprach dem Beschuldigten Fr. 200.00 Genugtuung zu, richtete ihm aber keine Parteientschädigung aus (Dispositivziff. 1 und 4 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, ihm in Aufhebung von Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung eine Parteientschädigung von Fr. 2‘538.00 und eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Jugendanwaltschaft zunächst unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).