1. Am 12. Februar 2016 eröffnete die Jugendanwaltschaft Schwyz eine Strafuntersuchung gegen den Schüler A.________ betreffend versuchte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (U-act. 9.0.01). Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte sie das Verfahren ein und sprach dem Beschuldigten Fr. 200.00 Genugtuung zu, richtete ihm aber keine Parteientschädigung aus (Dispositivziff. 1 und 4 f.).