{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2016-12_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9e8c69dd4885248ce6886b4dd09ee401"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2016-12_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24620431854259fc2e566edeb6be664ea1a4f2e1f99170eb75601ad09344a42502c52a1b24a7de440eff2b5ec9d69ce1cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24620431854259fc2e566edeb6be664ea1a4f2e1f99170eb75601ad09344a42502c52a1b24a7de440eff2b5ec9d69ce1cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2016_12", "Checksum": "018f797472069e915bcd04c5c98dcb8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.03.2017 GPR 2016 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:36", "Checksum": "d7caa3d39acb32f8cc5cefb26e15dfb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.03.2017 GPR 2016 12\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nb) Der Beschuldigte war wegen nicht zu bagatellisierenden Brandstiftungsverdachts von 06.15 bis 15.00 Uhr insgesamt während acht Stunden und 45\nMinuten, also rund einen Drittel eines Tages, in Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsprechung betrachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, weshalb vorliegend grundsätzlich von einer Genugtuung von unter Fr. 100.00 auszugehen\nwäre. Für eine Erhöhung der Genugtuung spricht das Alter des Beschuldigten.\nDies lässt darauf schliessen, dass sich das im Nachhinein übertrieben wirkende, angesichts der Verdachtslage entgegen der Verteidigung jedoch nicht als\n„makaber“ zu bezeichnende Auftreten der Polizei, namentlich die formell widerrechtliche Überführung in das Gefängnis mehr auf den jugendlichen Beschuldigten auswirkte als auf einen Erwachsenen. Eine Genugtuung in der\ngeforderten Höhe von Fr. 2‘000.00 wäre jedoch deutlich überzogen. Die im\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nBeschwerdeverfahren von der Jugendanwaltschaft erhältlich gemachten Stellungnahmen der involvierten Behörden entgegnen den nicht weiter belegten\nBehauptungen des Beschwerdeführers, er sei gedemütigt und geschockt bzw.\nunter Druck gesetzt worden, sachlich. Dass die rechtswidrige Vorgehensweise\neinen tatsächlich nachhaltig negativen Einfluss auf seine psychische Entwicklung hatte, ist nicht ersichtlich. Immerhin beantwortete der Beschuldigte nach\nder Überführung ins Gefängnis die Frage nach seiner Befindlichkeit mit „gut“\n(U-act. 10.0.01 Nr. 5). Auch seinen weiteren Antworten in dieser Einvernahme\nlässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insgesamt scheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 200.00 für die erlittene Unbill des Beschuldigten im\nErgebnis für einen Schüler angemessen zu sein.\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen\nVerfügung ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner\nVerfahrensrechte vor der Vorinstanz im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m.\nArt. 431 Abs. 1 StPO mit Fr. 2‘538.00 zu entschädigen. Die Parteien tragen\ndie Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder\nUnterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rein betragsmässig obsiegt der Beschwerdeführer zwar nur zu zwei Dritteln. Indes obsiegt er auch in der wesentlichen Frage der Beurteilung des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden,\nweshalb die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch zu entschädigen. Der Rechtsanwalt des\nBeschuldigten reichte Eingaben im Umfang von zwölf (KG-act. 2) und sieben\n(KG-act. 12) Seiten ein. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren\nvon pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) ist angemessen;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nverfügt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 der\nangefochtenen Verfügung aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit\nFr. 2‘538.00 zu entschädigen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Jugendanwaltschaft\n(1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defininitiver Erledigung an die Jugendanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 9. März 2017 rfl\n"}