{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2016-12_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9e8c69dd4885248ce6886b4dd09ee401"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2016-12_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24620431854259fc2e566edeb6be664ea1a4f2e1f99170eb75601ad09344a42502c52a1b24a7de440eff2b5ec9d69ce1cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24620431854259fc2e566edeb6be664ea1a4f2e1f99170eb75601ad09344a42502c52a1b24a7de440eff2b5ec9d69ce1cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2016_12", "Checksum": "018f797472069e915bcd04c5c98dcb8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.03.2017 GPR 2016 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:36", "Checksum": "d7caa3d39acb32f8cc5cefb26e15dfb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.03.2017 GPR 2016 12\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nc) Vorliegend handelte die Polizei im Auftrag und auf Vorführungsbefehl\nder Jugendanwaltschaft. Indes ist aus dem Vorführungsbefehl weder der genaue Grund (Art. 207 Abs. 1 lit a, b, c oder d StPO) noch der Ort der Zuführung ersichtlich (Art. 208 Abs. 2 i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StPO). Zudem ist er\nauch nicht an die gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten gerichtet. Im Unterschied zum Erhalt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls (U-\nact. 5.1.04) ist die Vorweisung des Vorführungsbefehls gegenüber dem Beschuldigten und dessen Mutter nicht in den einschlägigen Akten dokumentiert,\nweshalb davon auszugehen ist, dass der Vorführungsbefehl entgegen Art. 209\nAbs. 2 StPO nicht vorgewiesen wurde. Selbst wenn der Befehl vorgewiesen\nworden wäre, hätte diesem weder der Beschuldigte noch seine Mutter den\nGrund und den Ort der Vorführung entnehmen können. Diese Fehler im Vorführungsverfahren vermochte die Polizei auch nicht mit einer vorläufigen\nFestnahme zu beheben. Nach der Verfahrenseröffnung durch die Jugendanwaltschaft besass die Polizei kein Festnahmerecht im Sinne von Art. 217 ff.\nStPO mehr. Von diesem Recht kann die Polizei nur im Rahmen ihrer\nselbständigen Ermittlungstätigkeit nach Art. 306 StPO Gebrauch machen. Sobald die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnet, steht grundsätzlich\nalleine die polizeiliche Vorführung nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO zur\nVerfügung, welche die Jugendanwaltschaft anzuordnen hat (vgl. dazu Weder,\na.a.O., Art. 217 StPO N 20). Vorliegend gehen allerdings weder aus dem Vorführungsbefehl (U-act. 4.1.01) noch aus dem Ermittlungsauftrag (U-\nact. 9.0.02) Festnahmegründe hervor. Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung eines entsprechend und unter Umständen auch mündlich begründbaren\nAuftrags der bei der Festnahme des Beschwerdeführers und bei der Hausdurchsuchung anwesenden Jugendanwältin (U-act. 4.1.02 S. 2; U-act. 8.0.01\nS. 8 f.) liegt nicht in den Akten (Art. 208 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 312 StPO N 7; WOSTA\nNr. 1.5, Ziff. 5).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich daher: Entweder überschritt die Polizei\nmit einer eigenmächtigen vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 ff.\nStPO ihre Kompetenzen oder sie liess den Beschuldigten auf Geheiss der\nJugendanwältin inhaftieren, ohne dass diese Anordnung aktenkundig und damit überprüfbar wäre. So oder so erweisen sich die gegen den Beschuldigten\ngerichteten Zwangsmassnahmen zumindest als im Sinne von Art. 431 StPO\nals formell rechtswidrig und lösen – unabhängig vom Verfahrensausgang und\neinem allfälligen Selbstverschulden des Beschuldigten (Wehrenberg/Frank,\na.a.O., Art. 431 StPO N 3e) – jedenfalls entsprechende Entschädigungs- und\nGenugtuungsfolgen aus. Bei diesem Ergebnis braucht hier, im Rahmen der\nwirtschaftlichen Nebenfolgen, nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die\nmit Art. 27 JStPO kaum vereinbare, letztlich aber nicht ins Stadium von Art. 28\nJStPO gelangende Inhaftierung in der Sache im Zeitpunkt ihrer Anordnung\ngerechtfertigt war oder nicht. Solches musste namentlich das Vollzugspersonal des Gefängnisses nicht prüfen, weshalb dessen Vorgehen nicht zu beanstanden ist, zumal tatsächliche Abweichungen von der routinemässigen Aufnahmekontrolle nicht ersichtlich sind bzw. entsprechende Behauptungen des\nBeschuldigten sich nicht erhärten lassen. Offenbleiben kann auch, inwiefern\nes die Strafverfolgungsbehörden unterliessen, die Eltern des Beschuldigten\nkorrekt ins Verfahren einzubeziehen (Art. 4 Abs. 4 JStPO).\n\n5. Der Beschuldigte beansprucht eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung und ersucht anstatt der in der angefochtenen Verfügung seiner Auffassung nach deutlich zu tiefen Genugtuung von Fr. 200.00 um eine solche in der\nHöhe von Fr. 2‘000.00. Die Höhe der Entschädigung bzw. Genugtuung liegt\nim Ermessen der zuständigen Behörde (Wehrenberg/Frank, BSK, 22014,\nArt. 431 StPO N 3c und N 11; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar, 22014, Art. 431 N 12 StPO; Botschaft 2005, S. 1330). Es sind die\nDauer und Umstände der Verhaftung massgebend sowie die Schwere des\nDelikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten\n(Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\na) Im Zeitpunkt des Beizugs des Wahlverteidigers war der Beschuldigte\nbereits zweimal einvernommen (9. Dezember 2015, U-act. 8.0.19 und 23. Februar 2016, U-act. 10.0.01), sein Zimmer durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt (23. Februar 2016, U-act. 5.1.02 und 5.1.03) worden. Zusätzlich\nwar er polizeilich vorgeführt (23. Februar 2016, U-act. 4.1.02) und formell\nrechtswidrig in ein Gefängnis überführt worden (23. Februar 2016, U-\nact. 1.1.04). Der Beschuldigte und dessen gesetzliche Vertreter hatten somit\nein berechtigtes Interesse daran, einen Anwalt beizuziehen, um Klarheit über\ndie Rechtsmässigkeit der Strafverfolgung und der angewandten Zwangsmassnahmen zu erlangen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu\nmachen. In der Kostennote bezifferte der Rechtsanwalt des Beschuldigten\nseinen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren auf zehn Stunden à Fr. 230.00\nzuzüglich Spesen von Fr. 50.00 und 8 % Mehrwertsteuer (U-act. 2.1.09). Er\nhatte die Akten zu studieren, verfasste mehrere kurze Eingaben (U-\nact. 2.1.01, 2.1.04 – 06) und eine Eingabe im Umfang von sieben Seiten (U-\nact. 2.1.07). Dieser Aufwand und die verlangte Entschädigung von\nFr. 2‘538.00 sind daher angemessen.\n\n"}