{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2016-12_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9e8c69dd4885248ce6886b4dd09ee401"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2016-12_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24620431854259fc2e566edeb6be664ea1a4f2e1f99170eb75601ad09344a42502c52a1b24a7de440eff2b5ec9d69ce1cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24620431854259fc2e566edeb6be664ea1a4f2e1f99170eb75601ad09344a42502c52a1b24a7de440eff2b5ec9d69ce1cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2016_12", "Checksum": "018f797472069e915bcd04c5c98dcb8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.03.2017 GPR 2016 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Wirtschaftl. 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Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nJugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Jugendanwalt D.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Schwyz vom\n22. September 2016, SUJ 2016 47);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben in Erwägung:\n\n1. Am 12. Februar 2016 eröffnete die Jugendanwaltschaft Schwyz eine\nStrafuntersuchung gegen den Schüler A.________ betreffend versuchte\nBrandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (U-act. 9.0.01). Mit Verfügung vom\n22. September 2016 stellte sie das Verfahren ein und sprach dem Beschuldigten Fr. 200.00 Genugtuung zu, richtete ihm aber keine Parteientschädigung\naus (Dispositivziff. 1 und 4 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig\nBeschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, ihm in Aufhebung von Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung eine Parteientschädigung\nvon Fr. 2‘538.00 und eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Jugendanwaltschaft zunächst unter\nVerweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde\nkostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Konkret zu den Beschwerdevorwürfen\näusserte sie sich erst nach Aufforderung der Verfahrensleitung (KG-act. 9).\nDazu nahm der Beschuldigte nochmals Stellung (KG-act. 12).\n\n2. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 2‘538.00 und eine\nGenugtuung von Fr. 2‘000.00, weshalb zur Beschwerdebehandlung die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 lit. b StPO).\n\n3. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen war der Beschuldigte 14\nJahre alt und unterstand mithin der Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO\ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG). Sofern diese keine besondere Regelung enthält,\nsind die Bestimmungen der Strafprozessordnung unter anderem in angemessener Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstands des Jugendlichen\nund unter Einbezug seiner gesetzlichen Vertretung anwendbar (Art. 3 f. JSt-\nPO).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n4. Der Beschuldigte verlangt hauptsächlich gestützt auf Art. 431 Abs. 1\nStPO eine Entschädigung und eine Genugtuung, weil er rechtswidrig festgenommen worden sei. Die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO entstehen bei\nVerfahrenseinstellung oder Freispruch unabhängig vom Verschulden der\nBehörden (Wehrberg/Frank, BSK, 22014, Art. 429 StPO N 6). Demgegenüber\ngewährleistet Art. 431 Abs. 1 StPO Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung unabhängig vom Verfahrensausgang bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, wie etwa die Vorführung und jede Art von Freiheitsentzug (ebd.\nArt. 431 StPO N 3; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar,\n22014, Art. 431 StPO N 1). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO ist eine\n\nZwangsmassnahme, wenn deren gesetzlichen Voraussetzungen in materieller\nund/oder formeller Hinsicht nicht erfüllt waren (Schmid, Handbuch des\nSchweizerischen Strafprozessrechts, 22013, N 1825; Wehrenberg/Frank,\na.a.O., Art. 431 StPO N 3).\n\na) Gleichzeitig mit der Verfahrenseröffnung (U-act. 9.0.01) ordnete die Jugendanwaltschaft am 12. Februar 2016 die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten (U-act. 4.0.01) sowie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (U-act. 5.1.01 und 5.1.04) an. Zudem erteilte sie der Polizei einen Ermittlungsauftrag zur Hausdurchsuchung und Befragung des Beschuldigten (U-\nact. 9.0.02).\n\nb) Die Polizei nahm den Beschuldigten am 23. Februar 2016 um 06.15 Uhr\nim Sinne von Art. 217 ff. StPO vorläufig fest (U-act. 4.1.02) und transportierte\nihn im Anschluss an die Hausdurchsuchungen nach Biberbrugg. Nach Ankunft\nauf dem Sicherheitsstützpunkt wurde der Beschuldigte dem Gefängnispersonal übergeben, welches den formellen Gefängniseintritt vollzog (KG-act. 9/1).\nDie Polizei eröffnete ihm die vorläufige Festnahme um 09:54 Uhr und hielt\nfest, dass die Mutter auf eine Teilnahme verzichtet habe (U-act. 4.1.04 f.).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}