- lic. iur. Stefan Weber, nachdem er durch den Kantonsgerichtspräsidenten unter Hinweis auf die Ausstandsvorschriften der schweizerischen Prozessordnungen und auf § 9, § 44 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 2 JG nach § 71 Abs. 2 und 3 JG vereidigt worden war, gestützt auf § 10 Abs. 3 JG für den Rest der Amtsperiode zum Vizepräsidenten gewählt,