b) Zu prüfen war sodann, ob ein Verzicht auf die Immunität vorliegt. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die Meistbegünstigungsklausel in Art. 3 des Abkommens vom 24. November 1993 zwischen dem Vereinigten Königreich und Nordirland und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (nachfolgend UK/UZB-Investitionsschutzabkommen) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 des Abkommens vom 16. April 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (SR 0.975.262.1; nachfolgend