eine Vollstreckung gegenüber einem fremden Staat ist seiner Ansicht nach daher nur möglich, wenn das Urteil ein privatrechtliches Handeln dieses Staates betrifft. Er hält aber generell dafür, dass die Vollstreckung zu verweigern ist, wenn das fragliche Rechtsverhältnis keine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (a.a.O., S. 730 mit Hinweis auf abweichende Literaturmeinungen). Immerhin koexistieren die Praxis des Binnenbezugs und das NYÜ, welches für die Schweiz am 30. August 1965 in Kraft trat, bereits seit einem halben Jahrhundert. Neue ernsthafte und sachliche Gründe, wel- Kantonsgericht Schwyz 8