V NYÜ nicht genannt werden (Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 730 und 735). Das Bundesgericht befasste sich bis dato noch nie mit der Frage, wie es sich mit dem Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Staatenimmunität und die darauf fussende schweizerische Praxis des Binnenbezugs im Verhältnis zu den aus dem New Yorker Übereinkommen fliessenden Pflichten verhält. Nach der Meinung von Göksu wird die vollstreckungsrechtliche Staatenimmunität im Anwendungsbereich des NYÜ nicht aufgehoben; eine Vollstreckung gegenüber einem fremden Staat ist seiner Ansicht nach daher nur möglich, wenn das Urteil ein privatrechtliches Handeln dieses Staates betrifft.