cc) Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass im Rahmen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG eine über die Belegenheit hinausgehende Binnenbeziehung gar nicht mehr gefordert werden könne, da diese Norm im Gegensatz zum Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gerade nicht auf das zusätzliche Kriterium der Binnenbeziehung abstelle (KG-act. 1 S. 24). Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das Element des genügenden Bezuges zur Schweiz nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bezweckt nämlich nur die Güterabwägung zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen (BSK SchKG II- Stoffel, 2. A., N 89 zu Art.