Wohl mag die international feststellbare Tendenz, dass Staaten im Wirtschaftsleben zunehmend ähnlich wie Private agieren, allenfalls für ein Hinterfragen des Kriteriums des Binnenbezugs zu sprechen. Dennoch sind nach Ansicht der Beschwerdekammer de lege lata keine hinreichenden Gründe gegeben, welche die Aufgabe der fast während eines Jahrhunderts gelebten Rechtspraxis aufdrängen würden (zu den Voraussetzungen der Praxisänderung vgl. Hausheer/Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N 38 und 56 ff. zu Art. 1 ZGB).