Ein Absehen vom Erfordernis der Binnenbeziehung hätte ferner zu Folge, dass es dem Gericht des Vollstreckungsstaates nicht mehr zustünde, eine Abwägung zwischen den Interessen des eigenen und des ausländischen Staates vorzunehmen, denn der Binnenbezug dient gerade dazu, eine solche Interessenabwägung im Vollstreckungsstaat sicherzustellen. Wohl mag die international feststellbare Tendenz, dass Staaten im Wirtschaftsleben zunehmend ähnlich wie Private agieren, allenfalls für ein Hinterfragen des Kriteriums des Binnenbezugs zu sprechen.